Der Grundsatz „Effektiver Opposition“ des Grundgesetzes in der Praxis der Kommunalen Demokratie

Gelsenkirchen. In der Februar-Ausgabe der isso. hat die Redaktion meinen Leserbrief „Effektive Opposition“ (S. 23) abgedruckt. Das freut mich.

Zur weiteren Erläuterung verweise ich auf Folgendes:

Gelsenkirchen/Karlsruhe. Mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Minderheitenrechten einer Opposition als wesentlicher Teil der Verwirklichung von Demokratie, aus den Jahren 2002 und 2016, wurde klar, dass das Demokratieprinzip für die Minderheitenrechte der Opposition bedeutsam ist.

Wenn der 2. Senat in seiner Mai-Entscheidung von 2016 – BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 03. Mai 2016, – 2 BvE 4/14 – Rn. (1-139), postuliert:

„1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition.“,

so hat das dementsprechende Auswirkungen.

Für die kommunale Ebene habe ich diese Auswirkungen in einem Beitrag für die Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsblätter, Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung, (NWVBl.), mit dem Titel „Minderheitenrechte der Opposition beim Aufklärungsausschuss nach § 55 Abs. 3 GO NRW“ heruntergebrochen.

Der Artikel ist nach Genehmigung des Verlages ihn veröffentlichen zu dürfen nunmehr in Gänze hier: NWVBl_2018-08 lesbar.

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